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Die Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen: "SPIELMANNSZUG NATZUNGEN" und hat seinen Sitz in 34434 Borgentreich / Natzungen. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warburg erhält der Verein den Zusatz "e.V.".

§ 2 Vereinsfarben und Wappen

Wappen des Spielmannszug Natzungen

Der Verein führt ein Wappen gemäß folgender Beschreibung:
Schild von weiß und rot schräglinks geteilt, oben ein sandsteinfarbener Kirchturm mit schwarzem Dach und Spitze; unten eine goldene (gelbe) Lyra mit Eichenkranz, dessen linke Kranzhälfte oben an der diagonalen Abgrenzung abschneidet. Oberhalb des Schildes der Schriftzug: "SpZg NATZUNGEN".
Das Wappen ist Symbol des SpZg Natzungen. Es weist in den Grundfarben (rot-weiß) mit den Abbildungen der Lyra für die Vereinstätigkeit und Kulturpflege, des Eichenkranzes für langdauernde Traditionspflege und des Kirchturmes als Mittelpunkt des Ortes für Ortsverbundenheit auf den Charakter des Vereins hin".

§ 3 Zweck

  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will dazu beitragen, eine bodenständige Kultur unseres Volkes, insbesondere der Ortschaft NATZUNGEN aufzubauen und zu erhalten.
  2. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch
    1. regelmäßige Übungsabende,
    2. Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
    3. Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art
    4. Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine.
  3. Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 2 erfüllen. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitglieder.
  2. Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und muss gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wer gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Veranstaltungen des Vereins im allgemeinen Rahmen zu besuchen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen, sowie an der Mitgliederversammlung teilnehmen und dort abzustimmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 14., wählbar, Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Jugendvertreter im Vorstand werden von den Mitgliedern unter 18 Jahren entsandt. Bestellt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  4. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Person, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 7 Organe

  1. Veranstaltungsorgane des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
    3. der Gesamtvorstand (Vorstand)
  2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vor – oder Nachteile bringen können. Dieses gilt nicht bei Wahlen.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse enthalten müssen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich zu Beginn eines Kalenderjahres ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 3 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Bei der Festlegung der Tagesordnung werden die Anträge, die bis eine Woche vor dem Versammlungstermin eingegangen sind, berücksichtigt.
  2. Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1 .
  3. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Die Entgegennahme des Geschäfts – und Kassenberichtes,
    2. Die Entlastung des Vorstandes,
    3. Die Festsetzung des Mitglieds – Beitrages,
    4. Die Wahl des Vorstandes und die Bestellung der Kassenprüfer,
    5. Die Aufstellung und Änderung der Satzung,
    6. Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    7. Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
    8. Ernennung zum Ehrenmitglied,
    9. Den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund,
    10. Die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

  1. Der BGB-Vorstand (§ 26 BGB)
    Der BGB-Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassierer.
  2. Der Gesamtvorstand (Vorstand)
    Der Gesamtvorstand (Vorstand) setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellv. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem stellv. Schriftführer,
    5. dem Kassierer,
    6. dem stellv. Kassierer,
    7. dem Tambourmajor,
    8. dem Materialverwalter und
    9. einem oder zwei Jugendvertreter / n mit beratender Stimme.
  3. Der Gesamtvorstand, im übrigen "Vorstand" genannt, außer dem Tambourmajor wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Die im Abs. 2, hinter den Ziffern 1-4 aufgeführten Vorstandsmitgliedern werden in Jahren mit geraden Endzahlen, die hinter Ziffern 5-8 aufgeführten Vorstandsmitgliedern werden mit ungeraden Endzahlen gewählt. Der/Die Jugendvertreter wird/werden gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung in Jahren mit ungeraden Endzahlen bestellt.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens Vorstandsmitglieder mit 4 Vorstandsfunktionen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens stimmberechtigte Mitglieder mit 5 Vorstandsfunktionen anwesend sind.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 10 Vorsitzender

  1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes du sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist allein zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt.
  2. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellv. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte leitet der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
  2. Der Vorsitzende und die mit Verwaltungsaufgaben des Vereins befassten Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen erstattet.

§ 12 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,
    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
    2. Zahlungen bis zum Betrag von 200,- DM im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausgezahlt werden.
    3. Alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.
  2. Der Kassierer fertigt am Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer haben die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
  3. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben in das nächste Jahr vorzutragen.

§ 13 Veranstaltungen

  1. Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind Entgelte so festzulegen, dass sie voraussichtlich die Kosten der Veranstaltung decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen sind gemäß § 55 Abgabeordnung (AO 1977) für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  2. Dem Tambourmajor obliegen die Auswahl der Musikstücke, sowie die Reihenfolge der Vorträge. Den getroffenen Anweisungen des Tambourmajors haben die Mitglieder Folge zu leisten.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Mitglied bis jeweils 1 Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zur Aufnahme in die Tagesordnung gestellt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten bei Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 15 Ehrungen

Der Verein bedient sich für seine aktiven und passiven Mitglieder der Ehrenordnung der BDBV – Bundesvereinigung Deutscher Blas – und Volksmusikerverbände e.V.

Darüber hinaus erhalten die aktiven Mitglieder von dem Verein gestiftete Ehrenzeichen:

  • Für 5 jährige aktive Mitgliedschaft (nur Mädchen)
  • Für 10 jährige aktive Mitgliedschaft
  • Für 25 jährige aktive Mitgliedschaft
  • Für 40 jährige aktive Mitgliedschaft
  • Für 50 jährige aktive Mitgliedschaft

Für fördernde Mitglieder sind Ehrenzeichen nicht vorgesehen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadt Borgentreich übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es denn dem neue gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadt das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Natzungen zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07. Januar 1977 außer Kraft.

Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 21.01.1983 im Wortlaut beschlossen worden und ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung zustande gekommen. Sie ist durch den Beschluss der Versammlung am 21.01.1983 in Kraft getreten.

Natzungen, den 22. Januar 1983